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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
September
2024
Allgemeine Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen
Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des
§ 14 BGB.
1.2. Wir erbringen alle
unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.3. Unsere
Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte,
selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.
2. Angebot
und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote
sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2. Maßgeblich für den
Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der Kunde
Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er
dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach
Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
2.3. Bei sofortiger Ausführung
des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als
Auftragsbestätigung.
3. Preise
3.1. Maßgebend sind die
in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise gelten
ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll,
sonstige Spesen und gesetzliche MwSt. nicht ein.
3.2. Soweit nach Vertragsschluss
bis zur Ausführung des Auftrages innerhalb einer Zeit von mehr als
sechs Wochen für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, wie durch
den Abschluss eines für uns gültigen Tarifvertrag, eine rohstoffbedingte
Steigerung der Materialkosten, Einführung oder Erhöhung von gesetzlichen
Steuern oder Zöllen, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise
im Rahmen der Kostenerhöhung und ohne Berechnung eines zusätzlichen
Gewinnes anzupassen. Haben sich hinsichtlich der übrigen preisbildenden
Bestandteile reduzierte Kosten ergeben, werden diese bei der Preisanpassung
zugunsten des Kunden berücksichtigt. Der Kunde erhält die Preisanpassung
schriftlich vor Ausführung des Auftrages mitgeteilt. Ab Zugang der
Mitteilung der Preisanpassung erhält der Kunde die Möglichkeit innerhalb
von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn wir
in Lieferverzug sind.
4. Zahlung
4.1. Unsere Rechnungen
sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug
an uns zu bezahlen.
4.2. Wechsel und Schecks
werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen.
Diskontspesen und sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen.
5. Aufrechnung
und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit
einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist
dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.
6. Lieferung
6.1. Von uns angegebene
Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich
vereinbart wurden. Die Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen
und Angaben über technische Details, Genehmigungen, Freigaben und
etwa vereinbarter Anzahlungen.
6.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht voraussehbarer und nicht
verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung
länger als drei Monate, ist der Kunde nach einer angemessenen Nachfristsetzung
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3. Kommen wir in Lieferverzug,
so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden
Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung
für nachgewiesene Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung
für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen
des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte.
6.4. Wir sind zu Teillieferungen
berechtigt, solange die restlichen Lieferteile innerhalb der vereinbarten
Lieferzeit erbracht werden und dem Kunden dies nicht unzumutbar
ist.
7. Gefahrübergang
/ Versendung
7.1. Versand und Transport
der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht
auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt
auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns
vereinbart ist.
7.2. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7.3. Wählen wir die Versandart,
den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes
Verschulden bei der betreffenden Auswahl.
8. Mängelrügen
und Mängelansprüche
8.1. Der Kunde ist verpflichtet,
bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen
und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen.
Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich
gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
8.2. Soweit ein von uns
zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt,
indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie
Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie
fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren
gesetzlichen Rechte geltend machen. Für Schadensersatzansprüche
gelten die Regelungen unter Nr. 9. Bei nur unerheblicher Minderung
des Wertes oder der Tauglichkeit stehen dem Kunden Mängelansprüche
nicht zu.
8.3. Mängelansprüche
des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Die
gesetzlichen Verjährungsfristen gelten aber bei Sachen, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels (§ 478 Abs. 3 BGB) und beim Rückgriff des Unternehmers (§
479 BGB).
8.4. Für Verschleißteile
ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Nach dem Stand der Technik
anzunehmender Verschleiß gehört zur Sollbeschaffenheit des Produkts
9. Haftungsbeschränkung
/ Schadensersatz
9.1. Wir haften für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir
nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht,
welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Im Übrigen sind bei
leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich
aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
9.2. Vorstehende Haftungsbegrenzung
gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen
wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht,
wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
übernommen haben.
9.3. Schadensersatzansprüche
im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung
der Sache. In den unter 8.3 genannten Fällen, bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt
jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.
10.
Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns
das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den
Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen
aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für
uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt
erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen
ist.
10.2. Kommt der Kunde
in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind
wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.
10.3. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung
des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen
werden können. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf
seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Verlust und Beschädigung
zu versichern. Im Schadensfall entstehende Versicherungsansprüche
werden hiermit an uns abgetreten.
10.4. Der Kunde
ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen
Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung
und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf
nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich
der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug
befindet.
Im Fall
der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche
aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber
auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung
stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an
uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Kunde
ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns
berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen.
Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings
bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir
berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den
Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung
an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden.
Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt.
10.5. Be- und Verarbeitung
des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir
gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen,
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages zum Anschaffungspreis
der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
10.6. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt
oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages
inkl. MwSt. zu den Rechnungsendbeträgen der anderen vermischten
oder verbundenen Gegenstände. Erfolgte die Vermischung oder Verbindung
in der Weise, dass dies Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum
unentgeltlich für uns.
10.7. Bei Weiterveräußerung
unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der
Kunde seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages
einschl. MwSt. unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber
an uns ab.
Haben
wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder Vermischung bzw.
Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Nr. 10.5 oder 10.6
erworben, wird der Vergütungsanspruch des Kunden nur im Verhältnis
des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages einschl.
MwSt. zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden
Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.
Im Übrigen
gilt für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehende
Nr. 10.4 entsprechend.
10.8. Soweit der Eigentumsvorbehalt
oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer
Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, gilt
die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem
Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die
Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen,
die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.
11.
Werkzeuge und Formen
11.1. Nachstehende besondere
Bedingungen gelten zusätzlich neben den sonstigen Bestimmungen für
Verträge, welche die Herstellung oder die Veränderung von Werkzeugen,
insbesondere
11.2. Bei Produktion
von neuen Spritzgießwerkzeugen gelten folgende
Zahlungsbedingungen:
30 % nach Auftragsbestätigung, 60 % nach Erhalt der Erstmuster,
10 % nach Freigabe des Werkzeugs, spätestens jedoch 14 Tage nach
Erhalt der Erstmuster.
11.3. Sofern mit dem
Kunden eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, ist diese unverzüglich
vom Kunden zu erklären, wenn wir unsere Leistungen vertragsgemäß
erbracht haben. Unabhängig davon gilt der Liefergegenstand als abgenommen,
wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung
der Erstmuster schriftlich Mängel geltend macht. Sofern nichts anderes
vereinbart ist, trägt der Kunde die durch die Abnahme entstehenden
Kosten.
11.4. Der Kunde hat,
die zur Herstellung des Liefergegenstandes übergebenen Konstruktionspläne
und sonstigen technischen Unterlagen detailliert zu überprüfen.
Von uns kann nur eine Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität
vorgenommen werden. Sollten sich aufgrund von uns nicht erkannter
Mängel Einschränkungen beim Liefergegenstand ergeben, so hat der
Kunde hierfür einzustehen.
11.5. Entwicklungs- und
Konstruktionsunterlagen werden wir dem Kunden zur Prüfung und Freigabe
vorlegen. Die Freigabeerklärung des Kunden ist Voraussetzung für
die Einleitung weiterer Produktionsschritte. Vom Kunden zu vertretende
Verzögerungen bei der Freigabe verlängern die Lieferfrist entsprechend.
11.6. Werkzeuge und Formen,
die wir in einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden herstellen oder
herstellen lassen, stehen grundsätzlich in unserem Eigentum, soweit
wir dem Kunden nur Anteile der Herstellungskosten in Rechnung stellen.
Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung der Form erlischt zwei Jahre
nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung
des Kunden. Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen
werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises
für sie auf ihn über.
11.7. Stehen Formen im
Eigentum des Kunden und/oder sind sie uns vom Kunden leihweise zur
Verfügung gestellt worden, beschränkt sich unsere Haftung bezüglich
Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Unsere
Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrags und
nach entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen
angemessener Frist abholt.
12.
Schutzrechte
12.1. Wenn wir nach Zeichnungen,
Modellen, Mustern und unter Verwendung von beigestellten Teilen
des Kunden liefern, haftet der Kunde dafür, dass Schutzrechte Dritter
im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der
Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz
des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder
Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges
Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt,
die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und
den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung
des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
12.2. Von uns angefertigte
Zeichnungen, Entwürfe und Konstruktionsvorschläge dürfen ohne unsere
schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder anderweitig
verwendet werden. Das gilt auch, soweit sie nicht urheberrechtlich
geschützt sind.
13.
Salvatorische Klausel
13.1. Sollte eine oder
sollten mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein,
so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen
dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen
Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie
vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
14.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
14.1. Erfüllungsort für
Lieferung und Zahlung ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
14.2. Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und
über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten
für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens. Nach unserer Wahl
können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
14.3. Das Vertragsverhältnis
unterliegt deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet
keine Anwendung.
Binder & Knöller
GmbH & Co. KG – Meisternstr. 4 – 75323 Bad Wildbad – Telefon:
07081/930960 – info@binder-knoeller.de |